Für Bereiche mit normaler Brandgefahr empfiehlt die ASR A2.2 (Technische Regeln für Arbeitsstätten) eine Auffrischung im Intervall von 2 - 5 Jahren. Das Intervall für Wiederholung ist vom Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzulegen.
Die DGUV-I 205-023 formuliert darüber hinaus die Notwendigkeit eines kürzeren Intervalls bei wesentlichen betrieblichen Änderungen.
Das können beispielsweise sein:
- eine Erfordernis aus der Gefährdungsbeurteilung, wie z.B. eine besondere Anforderung an die Wirksamkeit der Ausbildung und damit auch an eine Wiederholung zum Wissens-/Kenntnisstand des Brandschutzhelfers,
- neue Produktions- und Arbeitsverfahren mit veränderter Brandgefährdung, die Einfluss auf das Löschmittel bzw. die bereitgestellten Feuerlöscheinrichtungen und die Löschtaktik haben,
- Versetzung eines Brandschutzhelfers in Arbeits-/Betriebsbereiche, die ein vom bisherigen Bereich abweichendes Vorgehen bei der Erstbrandbekämpfung erfordern.