Mo. - Do.: 8-17 Uhr /
Fr.: 8-13 Uhr
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Fr.: 8-13 Uhr
Nach der DGUV Information 205-023 "Brandschutzhelfer -Ausbildung und Befähigung " darf die Ausbildung von Brandschutzhelfern nur durch Personen erfolgen, die selbst über eine ausreichende und geeignete Ausbildung im Brandschutz verfügen und sich regelmäßig in diesem Bereich fortbilden.
Dazu können beispielsweise Mitarbeiter der Feuerwehr, der Werkfeuerwehr oder der Sicherheitsabteilung eines Unternehmens gehören, die über eine entsprechende Ausbildung oder Qualifikation im Bereich Brandschutz verfügen. Die Ausbilder sollten außerdem über didaktische Fähigkeiten verfügen, um die Schulungsinhalte verständlich vermitteln zu können.
Es ist jedoch zu beachten, dass die Ausbildung von Brandschutzhelfern nach DGUV 205-023 nicht gleichbedeutend mit einer Ausbildung zum Brandschutzbeauftragten ist, für die zusätzliche Anforderungen gelten.